a) Entscheidung über die vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen:

Die von den Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und entsprechend den Beschlussvorschlägen der im Anhang beigefügten Abwägung berücksichtigt bzw. zurückgewiesen. Die Grundzüge der Planung bleiben unberührt.

 

Der Rat beschließt bei 30 Stimmen und 3 Gegenstimmen:

 

b) Feststellungsbeschluss:

Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beschließt der Rat der Stadt Diepholz unter Berücksichtigung der getroffenen Entscheidungen zu a) die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der dazu ergangenen Begründung.