Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Diepholz wird im Hinblick auf §
10 Abs. 2 auf folgenden Wortlaut zum 01.01.2017 geändert:
In den Fällen der Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
nach § 4 Abs. 5 handelt es sich bei der nach Abs. 1 einzureichenden
Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. d.
§ 11 NKAG i. V. m. den §§ 150,168 AO. Die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In diesen Fällen hat der Steuerschuldner
die Steuer selbst zu berechnen. Ein separater Steuerbescheid wird in diesem
Fall nicht erteilt.