Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 32, Enthaltungen: 1

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Diepholz wird im Hinblick auf § 10 Abs. 2 auf folgenden Wortlaut zum 01.01.2017 geändert:

 

In den Fällen der Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 4 Abs. 5 handelt es sich bei der nach Abs. 1 einzureichenden Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. d. § 11 NKAG i. V. m. den §§ 150,168 AO. Die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In diesen Fällen hat der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen. Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt.