a)     Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und entsprechend den Beschlussvorschlägen der im Anhang beigefügten Abwägung berücksichtigt bzw. zurückgewiesen (Anlage 1). Die Grundzüge der Planung bleiben unberührt.

 

Der Rat der Stadt Diepholz beschließt einstimmig:

 

b)    Der Rat der Stadt Diepholz beschließt die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67 „Windenergie“ und der örtlichen Bauvorschriften als Satzung sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2).