Die Stadt Diepholz stellt keinen Antrag auf Übernahme der Schulträgerschaft nach § 102 Abs. 3 Nieders. Schulgesetz (NSchG) für die Dr.-Wilhelm-Kinghorst-Schule (Förderschule).
Die Stadt Diepholz stellt keinen Antrag auf Übernahme der Schulträgerschaft nach § 102 Abs. 3 Nieders. Schulgesetz (NSchG) für die Dr.-Wilhelm-Kinghorst-Schule (Förderschule).