a)    Der Stadtrat stimmt der gesellschaftsrechtlichen Neuordnung und regulatorischen Optimierung der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH durch Abspaltung einer Netzgesellschaft und einer Bädergesellschaft sowie der Umwidmung einer bestehenden Vorrats-GmbH zu einer Projekt-GmbH zu.

 

b)    Der Stadtrat stimmt der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der „Stadtwerke EVB Huntetal GmbH“ und den Neufassungen der Gesellschaftsverträge der „Stadtwerke EVB Huntetal Netz GmbH“ als zukünftiger Netzgesellschaft, der „Stadtwerke EVB Huntetal Freizeit GmbH“ als zukünftige Bädergesellschaft und der „Stadtwerke EVB Huntetal Energiewende GmbH“ als zukünftige Projektgesellschaft zu.

 

c)    Der Stadtrat stimmt dem Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen jeweils zwischen der „Stadtwerke EVB Huntetal GmbH“ und derStadtwerke EVB Huntetal Netz GmbH“ als zukünftiger Netzgesellschaft sowie der „Stadtwerke EVB Huntetal Freizeit GmbH“ als zukünftiger Bädergesellschaft zu.

 

d)     Die Verwaltung der Stadt Diepholz und der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH wird angewiesen, die durch den Rat der Stadt Diepholz gefassten Beschlüsse umzusetzen und hierfür in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH dieser gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, dem Abschluss der Ergebnisabführungsverträge sowie der Anpassung/Neufassung der benannten Gesellschaftsverträge zuzustimmen.

 

e)    Den beteiligten Parteien wird gestattet, redaktionelle Änderungen und/oder Ergänzungen an den beschlossenen und für die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung erforderlichen Dokumenten vorzunehmen. Dies betrifft auch kommunalrechtlich notwendige Ergänzungen/Anpassungen die auf Veranlassung der zuständigen Kommunalaufsicht vorzunehmen sind.

 

f)     Vorstehende Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Nichtbeanstandung der Kommunalaufsicht und einer positiven Verbindlichen Auskunft des zuständigen Finanzamtes. Soweit nicht beide vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind, besteht hinsichtlich vorstehender Beschlüsse Vollzugsverbot.