Betreff
Anpassung des Steuersatzes der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zum 01.01.2021
Erlass der 2. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 13.12.2013
Vorlage
SV/FIN/010/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Rat beschließt mit Wirkung vom 01.01.2021 den in § 7 Abs. 3 der Vergnügungs-steuersatzung der Stadt Diepholz ausgewiesenen Steuersatz bei der Spielgerätesteuer
in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 der Satzung auf 25 v. H. des Einspielergebnisses anzuheben.

 

b) Satzungsbeschluss:
Die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Diepholz vom 13.12.2012, zuletzt geändert am 20.12.2016, wird in der vorliegenden Entwurfsfassung erlassen.

 

Sachverhalt:

 

Seit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung am 01.01.2013 liegt der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken bei 15 % des Einspielergebnisses. In den größenmäßig mit Diepholz vergleichbaren Kommunen liegt dieser Steuersatz mittlerweile bei 20 %.

 

Durch eine erhöhte Anzahl der Neuanmeldungen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten und der Eröffnung weiterer Spielhallen in den letzten Monaten, sieht die Stadt Diepholz sich veranlasst, steuernd einzugreifen.

Entwicklung der Anzahl von Spielhallen und Spielgeräten in den Jahren 2015 bis 2020:

 

Stand 01.07. des Jahres...

Spielhallen

Spielgeräte*

2015

4

58

2016

5

64

2017

4

57

2018

4

53

2019

5

72

2020

7

98

 

* Spielgeräte in Gaststätten sind berücksichtigt.

 

Die Stadt Diepholz hat eine Mitverantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern und den Nutzern von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, sie vor der potenziellen Gefahr der Spielsucht zu schützen. Eine Möglichkeit der Gefahrenreduzierung wird darin gesehen, durch die Höhe des Steuersatzes auf die Anzahl der Spielgeräte und der Spielhallen einzu-wirken. Mit der Anhebung des Steuersatzes von 15 auf 25 v.H., können möglicherweise weitere Neuanmeldungen von Spielgeräten oder die Eröffnung weiterer Spielhallen verhindert werden, da sich die Wirtschaftlichkeit für den Betreiber verschlechtert.

 

Die Anhebung des Steuersatzes soll zum 01.01.2021 erfolgen.

 

Finanzierung:

 

Für die Stadt Diepholz entstehen keine Kosten. Die Erträge aus der Vergnügungssteuer (61100.3031000) würden durch die Anhebung des Steuersatzes ab 2021 um rund 60 % steigen.

Anlagen:

 

2. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 13.12.2012 (Entwurfsfassung)