- Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss stimmt dem als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 94 „Groweg“ zwischen dem Vorhabenträger (Famila-Handelsmarkt Kiel GmbH & Co. KG, Alte Weide 7-13, 24116 Kiel) und der Stadt Diepholz zu.
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Diepholz hat die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus drei Regelungselementen:
- dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP),
- dem Durchführungsvertrag sowie
- dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst.
Wesentlicher Teil eines derartigen Planes ist der Durchführungsvertrag.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung
der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist
und zum Tragen der Planungs- und Erschließungskosten (ganz oder teilweise). Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ist ohne Durchführungsvertrag nicht
rechtswirksam. Der Durchführungsvertrag ist jedoch – anders als der Vorhaben-
und Erschließungsplan – nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Der Durchführungsvertrag ist zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde
vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu
schließen. Der Vertrag muss zum Zeitpunkt des Beschlusses über den
Bebauungsplan abgeschlossen sein, weil er Voraussetzung für den Bebauungsplan
ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nur beschlossen werden, wenn auch
der Durchführungsvertrag vorliegt.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger,
Famila-Handelsmarkt Kiel GmbH & Co. KG, Alte Weide 7-13, 24116 Kiel, zur
Durchführung des Vorhabens und der Erschließung gemäß der textlichen
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und
Erschließungsplans. Die Erschließung führt der Vorhabenträger zur
Baureifmachung des Plangebiets durch mit Ausnahme der Herstellung von
Schmutzwasserentsorgungsleitungen im Groweg. Dieses obliegt gemäß § 4 Abs. 4
des zwischen der Mercura KG und der Stadt Diepholz bestehenden
Grundstückskaufvertrages vom 23.06.2015 der Stadt.
Der Durchführungsvertrag bedarf in diesem Fall nicht der notariellen
Beurkundung, da sich der Vorhabenträger oder die Stadt Diepholz nicht zum
Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken verpflichten. Der
Durchführungsvertrag wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Bebauungsplanes rechtlich wirksam.
Der Durchführungsvertrag wurde vom Vorhabenträger unterzeichnet. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt.
Finanzierung:
Die Planungs- und Erschließungskosten werden vom Vorhabenträger getragen - mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung von Schmutzwasserentsorgungsleitungen im Groweg. Hierfür sind entsprechende Haushaltsmittel unter 53810.0960000-034-02 eingeplant.
Anlagen:
- Entwurf des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 94 „Groweg“ nebst Anlagen zum Durchführungsvertrag