Betreff
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie (83. Änderung des Flächennutzungsplanes)
- Festlegung Prüfräume: Avifaunistische Untersuchung und Fledermausuntersuchung
Vorlage
SV/FD3/023/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, avifaunistische Untersuchungen (Brut- und Gastvogelerfassungen sowie Erfassungen zum Vogelzug) sowie Fledermausuntersuchungen gemäß des Leitfadens „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in der Stadt Diepholz für folgende Prüfräume aus dem Vorentwurf der Standortanalyse zur Steuerung von Windenergieanlagen entsprechend der Anlage 1 beigefügten Karte zu veranlassen:

 

  • Prüfraum 1 „Südwestlich Fliegerhorst“
  • Prüfraum 5 „St. Hülfer Bruch“
  • Prüfraum 6 „Südlich Stadtgrenze, Bereich Diepholzer Bruch“
  • Prüfraum 7 „Westlich und östlich Wasserzug Lohne“ mit Teilbereich des Prüfraums 8
  • Prüfraum 9 „Südlich Stadtrand, östliche Hunte“

 

Sachverhalt:

Der Verwaltungsausschuss hat am 27.08.2018 beschlossen gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie mit Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufzustellen. Gleichzeitig wurde beschlossen das mit Aufstellungsbeschluss vom 30.05.2012 eingeleitete Verfahren zur 60. Änderung des Flächennutzungsplanes für beendet zu erklären.

 

Der Vorentwurf der Standortanalyse zur Steuerung von Windenergieanlagen wurde dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Umwelt und dem Verwaltungsausschuss im Oktober 2018 als Diskussionsgrundlage für das weitere Verfahren zur Kenntnis gegeben.

 

Am 21.01.2019 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, dass auf der Grundlage des aktualisierten Vorentwurfes der Standortanalyse zur Steuerung von Windenergieanlagen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt werden soll. Neben den beiden Flächenvorschlägen sollen auch die optionalen Flächen im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens mitgeprüft werden. Der Vorentwurf der Standortanalyse beinhaltet einen Flächenvorschlag, der zum einen die Erweiterung der bestehenden Konzentrationszone im St. Hülfer Bruch umfasst und zum anderen einen zusätzlichen Standort an der südlichen Stadtgrenze im Bereich des Diepholzer Bruchs. Ebenso weitere optionale Standorte im Diepholzer Süden.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung am 13.02.2019. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme bis zum 26.02.2019 gebeten.

 

Bei der planerischen Festlegung von Sondergebieten für die Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung müssen artenschutzrechtliche Voraussetzungen beachtet werden. In einem nächsten Schritt sind für die Flächennutzungsplanänderung avifaunistische Untersuchungen / Fledermausuntersuchungen durchzuführen. Durch diese artenschutzrechtlichen Untersuchungen werden die Prüfräume vertieft auf Realisierbarkeit hin überprüft – sprich, ob der Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen. Eine Einschätzung der avifaunistischen Wertigkeit kann dadurch vorgenommen werden.

 

Mit diesem Beschluss sollen artenschutzrechtliche Untersuchungen für konkrete Prüfräume in Auftrag gegeben werden. Bei den ermittelten Flächenkulissen in dem Vorentwurf der Standortanalyse handelt es sich um einen Zwischenstand, da wichtige Belange (z.B. Flugsicherung, Militär, Richtfunk- und Radaranlagen, Artenschutz) erst im Rahmen der Beteiligungsverfahren abgefragt werden können. Das frühzeitige Beteiligungsverfahren läuft bis zum 26.02.2019, so dass die eingegangenen Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen noch nicht abschließend abgewogen werden konnten.

 

Trotzdem wurde eine erste Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise vorgenommen, um eine Entscheidungsgrundlage für die artenschutzrechtliche Untersuchung konkreter Prüfraume zu haben. Die Entscheidung über die weiter zu beplanenden Standorte durch die Politik muss zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, da für die abschließend gewählten Standorte zwingend eine artenschutzrechtliche Prüfung am 15.03.2019 (Brutvogelerfassung) methodisch aufgenommen werden muss. Ein Verschieben dieser notwendigen Erhebungen auf das Jahr 2020 ist aufgrund der im Zeitplan zu beachtenden Zurückstellung einer gestellten immissionsschutzrechtlichen Voranfrage nicht möglich.

 

Aufgrund der ersten Auswertungen der Stellungnahmen, Anregungen und geführten Gespräche schlägt die Verwaltung die artenschutzrechtliche Untersuchung von insgesamt fünf Prüfräumen vor. Vier Prüfräume würden somit artenschutzrechtlich nicht näher untersucht werden. Bei der Entscheidung über die artenschutzrechtlich konkret zu untersuchenden Prüfräume sind die Erforderlichkeit einer avifaunistischen Erhebung sowie die Kosten ins Verhältnis zu setzen.  

 

Für folgende fünf Prüfräume sollten artenschutzrechtliche Untersuchungen in Auftrag gegeben werden:

  • Prüfraum 1 „Südwestlich Fliegerhorst“
  • Prüfraum 5 „St. Hülfer Bruch“
  • Prüfraum 6 „Südlich Stadtgrenze, Bereich Diepholzer Bruch“
  • Prüfraum 7 „Westlich und östlich Wasserzug Lohne“ mit Teilbereich des Prüfraums 8
  • Prüfraum 9 „Südlich Stadtrand, östliche Hunte“

Diese Prüfräume stehen beim Ranking der Prüfräume auf den ersten fünf Plätzen. Aufgrund einer Anregung zum Prüfraum 7 „Westlich und östlich Wasserzug Lohne“ ist diese Fläche in der Platzierung der Geeignetheit eine Stufe vor gerutscht. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen hat sich ein größeres Potenzial für diese Fläche herausgestellt. Es sollten sowohl die westliche als auch die östliche Fläche des Prüfraumes avifaunistisch untersucht werden. Ebenso erweitert sich der Prüfraum 7 um einen Teilbereich des Prüfraumes 8.

 

Der nach dem Leitfaden vorgegebene zu erfassende Pufferradius für die Avifauna über die angedachten Prüfräume hinaus wird ebenfalls begutachtet.

 

Demnach würden für vier Flächen keine avifaunistischen Untersuchungen bzw. Fledermausuntersuchungen vorgenommen werden. Diese Flächen würden im Laufe des weiteren Flächennutzungsplanverfahrens nicht weiter betrachtet werden, da die Untersuchungen als wichtige Grundlage nicht vorliegen. Hierbei handelt es sich um die vier Flächen, die sich im Ranking als weniger geeignet darstellen.

 

Der Prüfraum 3 (Westlich der Bahn, Bereich Kuhbartswiesen), der Prüfraum 4 (Östlich Bahn, Bereich Heede)  sowie der Prüfraum 8 (Bereich zwischen Heeder Bruch und Graftlage) erweisen sich aufgrund ihrer Größe und ihrer teilweisen sowie vollständigen Lage im Überschwemmungsgebiet im Ranking als weniger geeignet. Nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie eines anschließenden Telefonates wird der Prüfraum 2 (südöstlich Fliegerhorst) kritisch gesehen. Diese Fläche fällt in den Bereich des militärischen Radars des Fliegerhorstes. Eine genaue Beurteilung kann aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden, da hierfür die genauen Koordinaten und technischen Details der Anlage bekannt sein müssen. In Verfahren anderer Kommunen sind Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan festgelegt worden. Diese sind in den Aufstellungsverfahren durch die Beteiligungen der Fachbehörden nicht entfallen. Erst im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz wurde festgestellt, dass die Anlagen den Radar stören. Aus diesem Grund konnten die Konzentrationsflächen nicht bebaut werden. Diese Erkenntnis veranlasst dazu, den Prüfraum 2 nicht weiter zu betrachten, da die Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen einen schwer zu gewichtenden öffentlichen Belang darstellt.

 

Bei dem Beschlussvorschlag handelt es sich um eine Empfehlung seitens der Verwaltung mit Blick auf die Kosten und die Erforderlichkeit der artenschutzrechtlichen Untersuchung. Bei den o.g. fünf Standorten sollte die Stadt Diepholz investieren, da es sich hierbei nach heutiger Sicht um die geeignetsten Standorte handelt, diese Flächen sollten vertieft auf Realisierbarkeit hin überprüft werden. Durch die Untersuchung ist eine Einschätzung der avifaunistischen Wertigkeit möglich, ob es dort z.B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gibt. Sollten die Untersuchungen ergeben, dass Flächen artenschutzrechtlich nicht geeignet sind, reicht der Potentialraum mit den vorgeschlagenen Flächen weiterhin aus.

 

Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen im frühzeitigen Beteiligungsverfahren wird in einer späteren Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Umwelt beschlossen. Für die Festlegung der Prüfräume für die artenschutzrechtliche Untersuchung ist der politische Beschluss nach Rücksprache mit dem Fachanwalt nicht notwendig. Allerdings sind die Erkenntnisse für den Vorschlag der Verwaltung entscheidungserheblich.

 

Parallel zu den avifaunistischen Untersuchungen bzw. Fledermausuntersuchungen werden die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise abschließend abgewogen. Ebenfalls soll ein Scoping-Termin (Nachbarkommunen, Fachbehörden) stattfinden, in dem u.a. der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abgesteckt werden soll.

 

Das beauftragte Planungsbüro wird in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Umwelt am 06.03.2019 den empfohlenen Flächenvorschlag für die avifaunistischen Untersuchungen und Fledermausuntersuchungen erläutern.

 

Zum weiteren Ablauf des Verfahrens:

  • Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. Über die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise muss entsprechend den Empfehlungen der Abwägung beschlossen werden. 
  • Avifaunistische Untersuchung und Fledermausuntersuchung
  • Einladung zu einem Scoping-Termin (Nachbarkommunen, Fachbehörden)
  • Nach weiterer Konkretisierung der Flächenkulisse wird der Planungsentwurf erarbeitet und steht zur Beschlussfassung an. Eine erneute und dann förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der förmlichen Beteiligung um Stellungnahme gebeten. Aufgrund des engen Zeitplans ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss im Herbst 2019 zu fassen.
  • Danach werden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
  • Nach der Abwägung kann der Sachliche Teil-Flächennutzungsplan mit den ausgewählten Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen beschlossen werden. (Frühjahr 2020)
  • Anschließend muss der Plan von der zuständigen Genehmigungsbehörde Landkreis Diepholz genehmigt werden.
  • Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung wird der Sachliche Teil-Flächennutzungsplan rechtswirksam.

 

Finanzierung:

Siehe Vorlage SV/FD3/022/2019 Auftragsvergabe Avifaunistische Gutachten und Untersuchung Fledermäuse.

Anlagen:

- Karte Sachlicher Teilflächennutzungsplan – Vorschlag Prüfräume für avifaunistische Untersuchung / Fledermausuntersuchung