- Festlegung Prüfräume: Avifaunistische Untersuchung und Fledermausuntersuchung
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, avifaunistische Untersuchungen (Brut- und Gastvogelerfassungen sowie Erfassungen zum Vogelzug) sowie Fledermausuntersuchungen gemäß des Leitfadens „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in der Stadt Diepholz für folgende Prüfräume aus dem Vorentwurf der Standortanalyse zur Steuerung von Windenergieanlagen entsprechend der Anlage 1 beigefügten Karte zu veranlassen:
- Prüfraum 1 „Südwestlich Fliegerhorst“
- Prüfraum 5 „St. Hülfer Bruch“
- Prüfraum 6 „Südlich Stadtgrenze, Bereich Diepholzer Bruch“
- Prüfraum 7 „Westlich und östlich Wasserzug Lohne“ mit Teilbereich des Prüfraums 8
- Prüfraum 9 „Südlich
Stadtrand, östliche Hunte“
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss hat am 27.08.2018 beschlossen gem. § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB einen sachlichen
Teilflächennutzungsplan Windenergie mit Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB aufzustellen. Gleichzeitig wurde beschlossen das mit
Aufstellungsbeschluss vom 30.05.2012 eingeleitete Verfahren zur 60. Änderung des
Flächennutzungsplanes für beendet zu erklären.
Der Vorentwurf der Standortanalyse zur Steuerung von Windenergieanlagen
wurde dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Umwelt und dem
Verwaltungsausschuss im Oktober 2018 als Diskussionsgrundlage für das weitere
Verfahren zur Kenntnis gegeben.
Am 21.01.2019 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, dass auf der
Grundlage des aktualisierten Vorentwurfes der Standortanalyse zur Steuerung von
Windenergieanlagen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1
BauGB) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
durchgeführt werden soll. Neben den beiden Flächenvorschlägen sollen auch die
optionalen Flächen im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens mitgeprüft
werden. Der Vorentwurf der Standortanalyse beinhaltet einen Flächenvorschlag,
der zum einen die Erweiterung der bestehenden Konzentrationszone im St. Hülfer
Bruch umfasst und zum anderen einen zusätzlichen Standort an der südlichen
Stadtgrenze im Bereich des Diepholzer Bruchs. Ebenso weitere optionale
Standorte im Diepholzer Süden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen einer
Bürgerinformationsveranstaltung am 13.02.2019. Die von der Planung berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme bis
zum 26.02.2019 gebeten.
Bei der planerischen Festlegung von Sondergebieten für die
Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung müssen artenschutzrechtliche
Voraussetzungen beachtet werden. In einem nächsten Schritt sind für die
Flächennutzungsplanänderung avifaunistische Untersuchungen /
Fledermausuntersuchungen durchzuführen. Durch diese artenschutzrechtlichen
Untersuchungen werden die Prüfräume vertieft auf Realisierbarkeit hin überprüft
– sprich, ob der Realisierung der Planung artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände entgegenstehen. Eine Einschätzung der avifaunistischen
Wertigkeit kann dadurch vorgenommen werden.
Mit diesem Beschluss sollen artenschutzrechtliche Untersuchungen für
konkrete Prüfräume in Auftrag gegeben werden. Bei den ermittelten
Flächenkulissen in dem Vorentwurf der Standortanalyse handelt es sich um einen
Zwischenstand, da wichtige Belange (z.B. Flugsicherung, Militär, Richtfunk- und
Radaranlagen, Artenschutz) erst im Rahmen der Beteiligungsverfahren abgefragt
werden können. Das frühzeitige Beteiligungsverfahren läuft bis zum 26.02.2019,
so dass die eingegangenen Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen noch nicht
abschließend abgewogen werden konnten.
Trotzdem wurde eine erste Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen,
Anregungen und Hinweise vorgenommen, um eine Entscheidungsgrundlage für die
artenschutzrechtliche Untersuchung konkreter Prüfraume zu haben. Die
Entscheidung über die weiter zu beplanenden Standorte durch die Politik muss zum
jetzigen Zeitpunkt erfolgen, da für die abschließend gewählten Standorte
zwingend eine artenschutzrechtliche Prüfung am 15.03.2019 (Brutvogelerfassung)
methodisch aufgenommen werden muss. Ein Verschieben dieser notwendigen
Erhebungen auf das Jahr 2020 ist aufgrund der im Zeitplan zu beachtenden
Zurückstellung einer gestellten immissionsschutzrechtlichen Voranfrage nicht
möglich.
Aufgrund der ersten Auswertungen der Stellungnahmen, Anregungen und
geführten Gespräche schlägt die Verwaltung die artenschutzrechtliche
Untersuchung von insgesamt fünf Prüfräumen vor. Vier Prüfräume würden somit
artenschutzrechtlich nicht näher untersucht werden. Bei der Entscheidung über
die artenschutzrechtlich konkret zu untersuchenden Prüfräume sind die
Erforderlichkeit einer avifaunistischen Erhebung sowie die Kosten ins
Verhältnis zu setzen.
Für folgende fünf Prüfräume sollten artenschutzrechtliche Untersuchungen
in Auftrag gegeben werden:
- Prüfraum 1 „Südwestlich Fliegerhorst“
- Prüfraum 5 „St. Hülfer Bruch“
- Prüfraum 6 „Südlich Stadtgrenze, Bereich Diepholzer Bruch“
- Prüfraum 7 „Westlich und östlich Wasserzug Lohne“ mit Teilbereich des Prüfraums 8
- Prüfraum 9 „Südlich Stadtrand, östliche Hunte“
Diese Prüfräume stehen beim Ranking der Prüfräume auf den ersten fünf
Plätzen. Aufgrund einer Anregung zum Prüfraum 7 „Westlich und östlich Wasserzug
Lohne“ ist diese Fläche in der Platzierung der Geeignetheit eine Stufe vor
gerutscht. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen hat sich ein größeres
Potenzial für diese Fläche herausgestellt. Es sollten sowohl die westliche als
auch die östliche Fläche des Prüfraumes avifaunistisch untersucht werden.
Ebenso erweitert sich der Prüfraum 7 um einen Teilbereich des Prüfraumes 8.
Der nach dem Leitfaden vorgegebene zu erfassende Pufferradius für die
Avifauna über die angedachten Prüfräume hinaus wird ebenfalls begutachtet.
Demnach würden für vier Flächen keine avifaunistischen Untersuchungen
bzw. Fledermausuntersuchungen vorgenommen werden. Diese Flächen würden im Laufe
des weiteren Flächennutzungsplanverfahrens nicht weiter betrachtet werden, da
die Untersuchungen als wichtige Grundlage nicht vorliegen. Hierbei handelt es
sich um die vier Flächen, die sich im Ranking als weniger geeignet darstellen.
Der Prüfraum 3 (Westlich der Bahn, Bereich Kuhbartswiesen), der Prüfraum
4 (Östlich Bahn, Bereich Heede) sowie
der Prüfraum 8 (Bereich zwischen Heeder Bruch und Graftlage) erweisen sich
aufgrund ihrer Größe und ihrer teilweisen sowie vollständigen Lage im Überschwemmungsgebiet
im Ranking als weniger geeignet. Nach der Stellungnahme des Bundesamtes für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie eines
anschließenden Telefonates wird der Prüfraum 2 (südöstlich Fliegerhorst)
kritisch gesehen. Diese Fläche fällt in den Bereich des militärischen Radars
des Fliegerhorstes. Eine genaue Beurteilung kann aber zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht vorgenommen werden, da hierfür die genauen Koordinaten und
technischen Details der Anlage bekannt sein müssen. In Verfahren anderer
Kommunen sind Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan
festgelegt worden. Diese sind in den Aufstellungsverfahren durch die
Beteiligungen der Fachbehörden nicht entfallen. Erst im Genehmigungsverfahren nach
Bundesimmissionsschutzgesetz wurde festgestellt, dass die Anlagen den Radar
stören. Aus diesem Grund konnten die Konzentrationsflächen nicht bebaut werden.
Diese Erkenntnis veranlasst dazu, den Prüfraum 2 nicht weiter zu betrachten, da
die Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen einen schwer zu
gewichtenden öffentlichen Belang darstellt.
Bei dem Beschlussvorschlag handelt es sich um eine Empfehlung seitens der
Verwaltung mit Blick auf die Kosten und die Erforderlichkeit der
artenschutzrechtlichen Untersuchung. Bei den o.g. fünf Standorten sollte die
Stadt Diepholz investieren, da es sich hierbei nach heutiger Sicht um die
geeignetsten Standorte handelt, diese Flächen sollten vertieft auf
Realisierbarkeit hin überprüft werden. Durch die Untersuchung ist eine
Einschätzung der avifaunistischen Wertigkeit möglich, ob es dort z.B.
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gibt. Sollten die Untersuchungen
ergeben, dass Flächen artenschutzrechtlich nicht geeignet sind, reicht der
Potentialraum mit den vorgeschlagenen Flächen weiterhin aus.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und
Anregungen im frühzeitigen Beteiligungsverfahren wird in einer späteren Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Umwelt beschlossen. Für die
Festlegung der Prüfräume für die artenschutzrechtliche Untersuchung ist der
politische Beschluss nach Rücksprache mit dem Fachanwalt nicht notwendig.
Allerdings sind die Erkenntnisse für den Vorschlag der Verwaltung
entscheidungserheblich.
Parallel zu den avifaunistischen Untersuchungen bzw.
Fledermausuntersuchungen werden die im Rahmen des frühzeitigen
Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise
abschließend abgewogen. Ebenfalls soll ein Scoping-Termin (Nachbarkommunen,
Fachbehörden) stattfinden, in dem u.a. der erforderliche Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abgesteckt werden soll.
Das beauftragte Planungsbüro wird in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Planung und Umwelt am 06.03.2019 den empfohlenen
Flächenvorschlag für die avifaunistischen Untersuchungen und
Fledermausuntersuchungen erläutern.
Zum weiteren Ablauf des Verfahrens:
- Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurde durchgeführt. Über die von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken, Anregungen und
Hinweise muss entsprechend den Empfehlungen der Abwägung beschlossen
werden.
- Avifaunistische Untersuchung und
Fledermausuntersuchung
- Einladung zu einem Scoping-Termin
(Nachbarkommunen, Fachbehörden)
- Nach weiterer Konkretisierung der
Flächenkulisse wird der Planungsentwurf erarbeitet und steht zur Beschlussfassung
an. Eine erneute und dann förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt
im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2
BauGB. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der förmlichen Beteiligung um Stellungnahme
gebeten. Aufgrund des engen Zeitplans ist der Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss im Herbst 2019 zu fassen.
- Danach werden die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.
- Nach der Abwägung kann der Sachliche
Teil-Flächennutzungsplan mit den ausgewählten Konzentrationsflächen für
Windenergieanlagen beschlossen werden. (Frühjahr 2020)
- Anschließend muss der Plan von der
zuständigen Genehmigungsbehörde Landkreis Diepholz genehmigt werden.
- Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der
Genehmigung wird der Sachliche Teil-Flächennutzungsplan rechtswirksam.
Finanzierung:
Siehe Vorlage SV/FD3/022/2019 Auftragsvergabe Avifaunistische Gutachten und Untersuchung Fledermäuse.
Anlagen:
- Karte Sachlicher Teilflächennutzungsplan – Vorschlag Prüfräume für
avifaunistische Untersuchung / Fledermausuntersuchung