Betreff
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67 "Windenergie"
- Beschluss über die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung
Vorlage
SV/FD3/056/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage des erarbeiteten Vorentwurfs zur Aufhebung des Bebauungsplanes

Nr. 67 „Windenergie“ wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Sachverhalt:

 

Der Bebauungsplan Nr. 67 „Windenergie“ mit seinen planungsrechtlichen und baugestalterischen Festsetzungen ist am 06.09.2002 in Kraft getreten. Zusammen mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes sichert er planungsrechtlich den bestehenden Windpark St. Hülfer Bruch mit seinen fünf Windenergieanlagen.

 

Derzeit befindet sich der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie (83. Änderung Flächennutzungsplan) im Aufstellungsverfahren. Infolge der in den letzten Jahren vollzogenen Entwicklungen wird die Standortentscheidung mit Ausschlusswirkung zur Steuerung der Windenergie durch den im Verfahren befindlichen Flächennutzungsplanänderung inhaltlich und formal überprüft und neu gefasst werden. Als Konzentrationsfläche soll u.a. der bestehende Windpark St. Hülfer Bruch mit neu angegliederten zusätzlichen Erweiterungszonen bestätigt werden.

 

Mit Blick auf die voraussichtliche Erweiterung der Konzentrationsfläche im St. Hülfer Bruch stehen die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 67 einer effizienten Flächennutzung für die Errichtung von Windenergieanlagen bzw. den entstehenden Repowering-Möglichkeiten entgegen.

 

Im ersten Schritt wurde der Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens vom Verwaltungsausschuss am 21.09.2020 gefasst.

 

Die Aufhebung eines Bebauungsplanes hat gemäß § 1 Abs. 8 BauGB materiell und verfahrensrechtlich die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB und das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB können bei einer Bebauungsplanaufhebung nicht angewandt werden.  

 

Auf der Grundlage des erarbeiteten Vorentwurfs wird empfohlen, den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.

 

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung einschließlich der örtlichen Bauvorschriften umfasst vollständig den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 67 „Windenergie“ und ist insgesamt rd. 48,1 ha groß. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten für den gesamten Geltungsbereich alle bisher rechtskräftigen planungsrechtlichen und baugestalterischen Festsetzungen außer Kraft.

Finanzierung:

Unter Produkt-Nr. 51100.4271000 stehen Mittel zur Verfügung.

 

Anlagen:

-       Vorentwurf Begründung Aufhebung bestehender B-Plan Nr. 67 „Windenergie“ einschließlich Aufhebungssatzung