1)     Auf Grundlage der anliegenden Entwurfsplanungen wird die Verwaltung – vorbehaltlich der Zustimmung zur Überschreitung des Bruttokostenrahmens durch die Förderstelle – beauftragt, die Planung und Ausführung fort- und umzusetzen.

 

2)     Die fehlenden Haushaltsmittel werden mit den Haushalten 2022 und 2023 bereitgestellt.