1) Auf Grundlage der anliegenden Entwurfsplanungen wird die Verwaltung – vorbehaltlich der Zustimmung zur Überschreitung des Bruttokostenrahmens durch die Förderstelle – beauftragt, die Planung und Ausführung fort- und umzusetzen.
2)
Die fehlenden Haushaltsmittel werden mit den
Haushalten 2022 und 2023 bereitgestellt.